Untätigkeitsklage zur Einbürgerung
Die Untätigkeitsklage im Einbürgerungsverfahren hat in den letzten zwei Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 und die damit einhergehende Verkürzung der Voraufenthaltsfristen ist die Zahl der Anträge sprunghaft angestiegen. Viele Einbürgerungsbehörden in Deutschland sind mit dieser Flut überfordert, was zu Bearbeitungszeiten von oft zwei oder drei Jahren führt. Für Betroffene stellt sich daher immer häufiger die Frage, ob und wann der Klageweg nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgversprechend ist, um das Verfahren zu beschleunigen.
Zentraler Streitpunkt in der aktuellen Rechtsprechung der Jahre 2024 und 2025 ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zureichenden Grundes. Laut Gesetz darf eine Untätigkeitsklage frühestens drei Monate nach Antragstellung erhoben werden. Die Behörde kann die Verzögerung jedoch rechtfertigen, wenn sie einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung vorlegen kann. Lange Zeit galt die bloße Überlastung der Verwaltung als ein solches Hindernis. Doch die jüngste Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG), etwa in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, hat hier eine deutliche Kehrtwende vollzogen. Die Richter stellen klar, dass eine dauerhafte Überlastung aufgrund von Personalmangel oder organisatorischen Defiziten grundsätzlich keinen zureichenden Grund darstellt.
Das OVG Nordrhein-Westfalen betonte in mehreren Beschlüssen im Jahr 2025, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes auch eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit verlangt. Wenn eine Behörde über Jahre hinweg nicht in der Lage ist, ihre Strukturen an steigende Antragszahlen anzupassen, handelt es sich um ein strukturelles Organisationsdefizit, das nicht zulasten des Bürgers gehen darf. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO liegt nach aktueller Auffassung nur dann vor, wenn die Verzögerung durch die Komplexität des Einzelfalls, fehlende Mitwirkung des Antragstellers oder unvorhersehbare, kurzfristige Ereignisse bedingt ist. Die allgemeine personelle Unterbesetzung, die bereits seit Jahren bekannt ist, reicht zur Rechtfertigung nicht mehr aus.
Trotz dieser bürgerfreundlichen Tendenz der Obergerichte reagieren einige Verwaltungsgerichte in der ersten Instanz weiterhin zögerlich. In Bayern beispielsweise neigen Gerichte teilweise dazu, Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Behörde eine mehrmonatige Nachfrist einzuräumen, sofern diese nachweisen kann, dass sie zumindest ernsthafte Anstrengungen zur Verbesserung der Situation unternimmt. Dennoch bleibt die rechtliche Hürde für die Behörden hoch: Sie tragen die volle Darlegungslast dafür, warum genau in diesem spezifischen Fall noch keine Entscheidung getroffen werden konnte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Untätigkeitsklage bereits nach dem Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten sinnvoll sein kann. Zwar führt die Klage nicht immer zu einem sofortigen Urteil, doch sie zwingt die Behörde dazu, die Akte überhaupt in die Hand zu nehmen und gegenüber dem Gericht Stellung zu beziehen. In der Praxis zeigt sich oft, dass allein der Druck des laufenden Gerichtsverfahrens dazu führt, dass Anträge plötzlich priorisiert bearbeitet werden. Da die Gerichte zunehmend strengere Maßstäbe an die Begründungen der Behörden anlegen, verbessert die Klage die Position der Antragsteller erheblich und verhindert, dass ihr Anliegen in der Masse der unerledigten Akten untergeht.
Gerne helfe ich Ihnen dabei, die Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage in Ihrem konkreten Fall zu prüfen. Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung!